DanTheKraut: Für dich auf deutsch, GOG hat keinen deutschen Sitz und ist somit NICHT an den deutschen Jugendschutz gebunden. Frag bitte bei offiziellen Stellen nach, diese werden dir genau die gleiche Information geben! Es ist total schnurz piep egal ob das Angebot an deutsche Kunden gerichtet ist, wichtig ist der Sitz des Unternehmen und dieser ist NICHT in Deutschland!
Also, Schritt für Schritt.
Für deutsches Zivilrecht: Für ausländische Webseiten gilt dann der deutsche Gerichtstand, wenn sich ihr Angebot "bestimmungsgemäß an deutsche Kunden richtet". Ob dies der Fall ist, richtet sich nach einer Reihe von Kriterien. u.a. z.B. die verwendete Sprache. Dies insbesondere, wenn sich die Webseite im nicht-deutschsprachigen Ausland befindet.
Weiterhin muss die Leistung in Deutschland erbracht werden, was bei der Bereitstellung des Services (auch wenn sich die Dateien auf einem ausländischen Server befinden) an einem sich in Deutschland befindlichen Computer der Fall ist.
Wenn dies alles zutrifft eintritt (und bei GOG trifft es spätestens mit der Einführung der deutschen GOG-Seite zu), kann das Unternehmen vor einem deutschen Gericht für Rechtsverletzungen nach deutschem Recht verklagt werden.
Zu diesen Rechtsverletzungen können beispielsweise wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zählen, urheberrechtliche Angelegenheiten usw.
Für deutsches Strafrecht: Hier kommt es auf den Handlungs- bzw. Erfolgsort an. Liegt dieser in Deutschland, ist deutsches Strafrecht anwendbar.
Auch hier wieder: Wo findet der Download statt?
Strafrechtlcih relevant ist dann hier z.B. § 131 StGB bzw. der Jugendschutzmedienstaatsvertrag (die Nähe zu § 15 JuSchG sieht man schon im Wortlaut).
Dadurch ist es tatsächlich möglich, sich im Ausland zu befinden, etwas im Internet zu tun, und mit einem Mal deutschem Recht zu unterliegen.
Einige interessante Urteile zu dem Thema (sowohl ZR als auch StrR):
- LG München I, Urteil vom 30. Juli 2009 · Az. 7 O 13895/08
- BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az. StR 184/00
- BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 131/12
- OLG Hamm, Urteil vom 31. Juli 2003, Az. 4 U 40/03
(Sie betreffen zwar keine Computerspiele, zeigen aber sehr gut wie Leute mit einem mal von einem deutschen Gerichtsstand mit den entsprechenden Konsequenzen "überrascht" wurden und sind meiner Meinung nach auch ganz gut zu lesen).
Wenn ich jetzt zu GOG fahren müsste, um dort das Spiel runterzuladen, sähe die Sache schon anders aus, denn dann würde die Leistung im Ausland erbracht (dazu gibt es einige Urteile zu Hotels und Kreuzfahrten).
Um einen Vergleich zu ziehen:
Stell dir vor in einem anderen Land wäre der Verkauf von Schnaps bereits an 16jährige erlaubt. Dann wäre es einem in diesem Land ansässigen Unternehmen dennoch nicht erlaubt, Schnaps an 16jährige Jugendliche in Deutschland zu liefern, selbst wenn sie alle Zollvorschriften etc. bei der Einfuhr einhalten würden.