MarkoH01: [...] Es geht aber doch auch gar nicht darum, ob nun gerade dieses Spiel hier angeboten werden darf oder nicht (die Rechtslage ist hier übrigens nicht eindeutig, da GOG nicht in Deutschland ist und auch der Import in Deutschland nicht verboten ist), sondern darum, dass es nirgendwohin führt, dies hier durchzudiskutieren - ausser vielleicht zu weiteren gesperrten Spielen.
Die Rechtslage ist momentan tatsächlich auch so, dass die denkbar relevanten medienregulatorischen Delikte nicht aus dem Ausland heraus verwirklicht werden können. Das ergibt sich daraus, dass diese sog. abstrakte oder abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte sind, bezogen auf den Erfolgsort. Der BGH hat 2014 schon entsprechend geurteilt (3 StR 88/14) und dies wurde im letzten Jahr auch nochmal bestätigt bzw. konkretisiert (Az. weiß ich leider nicht). Der Jetztstand ist damit auch der, dass die sog. Toeben-Entscheidung (1 StR 184/00) von 2000 überholt ist; damals wurde ein Australier im Ausland wegen Holocaustleugnung verurteilt. Durch den Bundesrat ist aber auch schon ein Gesetzesentwurf, um dem Rechnung zu tragen, zumindest bezogen auf Taten mit NS-Bezug, soweit ich weiß.
Ich bin allerdings kein Jurist, und daher verweise ich bei dem schwierigen Thema lieber auf Fachartikel:
https://www.juris.de/jportal/prev/SBLU001209517 (nicht kostenlos verfügbar, afaik). Quelle für den Gesetzesentwurf:
http://www.bundespruefstelle.de/RedaktionBMFSFJ/RedaktionBPjM/PDFs/BPJMAktuell/bpjm-aktuell-201802-Kennzeichen-verfassungswidrig,property=pdf,bereich=bpjm,sprache=de,rwb=true.pdf (PDF; am Ende vom KJM-Teil)
Zu bedenken ist natürlich, dass GOG ggf. Niederlassungen oder Server in DE unterhält. Auch ist GOG USK.online-Mitglied, was wohl mit einigen Pflichten daherkommen sollte, nur nebenbei. EDIT: Wettbewerbsrechtlich wäre das auch nicht irrelevant.
randomuser.833: Im allerschlimmsten Fall kann GoG einen vor den Latz bekommen, wegen des Verkaufes einer Version ohne USK-Siegel.
Das ist aber nicht "illegal" dem Strafgesetz nach.
Und würde GoG endlich mal in die Puschen kommen und eine Altersverifikation anbieten, dann wären sie sogar davor sicher. Aber ach, das wäre ein Traum...
Also zu Doom 2 wurde hier ja schon alles gesagt, trete ich jetzt besser nicht weiter breit. Zum Thema Altersverifikation nur kurz: es gilt wenn dann vor allem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der zwischen relativ und absolut unzulässigen Angeboten unterscheidet. Relativ unzulässig heißt, dass das Angebot in einer geschlossenen Nutzergruppe verfügbar gemacht werden darf, absolut unzulässig bedeutet ein absolutes Verbreitungsverbot als Telemedium (§ 4).
Nun ist es so, dass man Retail, als Trägermedium sogar offenbar z. B. klar nach § 131 StGB (Gewaltdarstellung) verbotene Medien im gewissen Rahmen verkaufen darf, solange es sich nicht um (den Versuch zur) sog. Kettenverbreitung handelt, laut Rechtsprechung des BGH von 2007 (I ZR 18/04). Jedenfalls ist das online/als Telemedium etwas anders: Bereits nur Listenteil B indizierte Titel sind absolut unzulässig, unabhängig davon, ob sie wirklich einen strafbaren Inhalt aufweisen. Ein etwaiger Verstoß nach § 86a StGB würde absolute Unzulässigkeit bedingen, wobei ich nicht sicher sagen will, dass das hier relevant wäre, selbst wenn Teile aus dem immer noch bundesweit beschlagnahmten Wolfenstein 3D reproduziert werden (müsste per se neu bewertet werden).
Ein fehlendes USK-Rating ist bei Telemedien übrigens faktisch recht egal, da der Anbieter per Eigenbewertung entscheiden muss, ab welchem Alter er das Medium zugänglich macht. Bei Trägermedien respektive sog. Bildträgern (Computerspiele/Filme) gibt's dafür einen Erlaubnisvorbehalt für die Jugendfreigabe durch die USK-Kennzeichnung; ungeprüft bedeutet in dem Fall wie ab 18 (Keine Jugendfreigabe).