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seppelfred: "Die Behörde" zensiert nicht.
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Maxvorstadt: Nein, aber sie sagt: "Wenn ihr nicht zensiert, dann dürft ihr es hier nicht vertreiben!". Das ist auch Zensur.
Auch ohne Freigabe dürfen Spiele verkauft werden. Sogar wenn sie indiziert wurden (auf Liste A). Es lohnt sich halt nur nicht mehr.

ich finde diesen ganzen überbordenden "Jugendschutz"-Bullshit ja auch zum Kotzen, und rege mich seit Mitte der 80er Jahre darüber auf. Nur sollte man das Ganze auch korrekt darstellen. Ich weiss dass es kompliziert ist, aber wenn man sich damit befasst, dann kapiert man es auch einigermassen.

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Nari-Y9: Erst wenn das Game (Filme auch) "Bundesweit beschlagnahmt" werden würde. Wäre der Besitz auch strafrechtlich relevant. Dann darf es weder verkauft werden, auch nicht unter der Ladentheke. Noch darfst du es besitzen.
Und man macht sich strafbar.
Man darf nach §131 StGB beschlagnahmte Spiele und Filme sehr wohl besitzen. Das ist nicht strafbar.
Post edited October 08, 2021 by seppelfred
Das ist korrekt, der Besitz ist nicht strafbar.
Die weitere Veräußerung sehr wohl.
Post edited October 08, 2021 by kultpcgames
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kultpcgames: Das ist korrekt, der Besitz ist nicht strafbar.
Die weitere Veräußerung sehr wohl.
Aber auch nicht in jedem Fall. Es gab da Urteile, wo Einzelverkäufe nicht bestraft wurden. Auf die schnelle finde ich die Quelle mit diesen Urteilen aber nicht. Die gibt's aber, irgendwo, da muss ich wohl mal suchen.
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kultpcgames: Das ist korrekt, der Besitz ist nicht strafbar.
Die weitere Veräußerung sehr wohl.
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seppelfred: Aber auch nicht in jedem Fall. Es gab da Urteile, wo Einzelverkäufe nicht bestraft wurden. Auf die schnelle finde ich die Quelle mit diesen Urteilen aber nicht. Die gibt's aber, irgendwo, da muss ich wohl mal suchen.
Brauchst gar nicht suchen. Da gab es einen Artikel in einer Spielzeitschrift (PC Games glaube ich) zu. Irgend ein selbsternannter Kämpfer für die Freiheit und Ordnung in der Welt der elektronischen Unterhaltung hat damals einem Minderjährigen (14 jährigem Mädchen glaube ich ?) ein solches Spiel verkauft. Ich glaube es war Unreal Tournament...

Das hat sich dann auch alles im Sande verlaufen, weil Medienwirksam als Protest zelebriert oder so ähnlich.

Ist auch Banane, der Zoll hat ja auch keine Händler aus dem Ausland verwarnt oder auf eine rote Importliste gesetzt, nur weil wir dort fleißig eingekauft haben. Theorie und Praxis halt.
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Nari-Y9: Bei einer Indizierung ist ein Game übrigens nicht = "verboten".
Es darf lediglich nicht mehr beworben und offen verkauft werden. (nur unter der Ladentheke, wie man umgangssprachlich sagt.)
Nu isses halt blöd, dass Unterhaltungssoftware nun schon seit einigen Jahren hauptsächlich digital über Onlinestores vertrieben wird, so ein Onlinestore aber keine Ladentheke mehr hat unter der man Indiziertes verkaufen könnte...
Post edited October 09, 2021 by schmoemi
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seppelfred: Aber auch nicht in jedem Fall. Es gab da Urteile, wo Einzelverkäufe nicht bestraft wurden. Auf die schnelle finde ich die Quelle mit diesen Urteilen aber nicht. Die gibt's aber, irgendwo, da muss ich wohl mal suchen.
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kultpcgames: Brauchst gar nicht suchen.
Ich meinte einen anderen Fall. Und zwar habe ich das auf einer Seite gelesen, die es nicht mehr gibt. Aber mit Hilfe der Wayback Machine habe ich sie wieder gefunden:

https://web.archive.org/web/20130812132648/www.medienzensur.de

Wenn man ganz links auf der Seite auf "beschlagnahmungen" klickt, bekommt man eine Erläuterung was das bedeutet. Und folgender Punkt ist interessant:

"Einschränkung der Strafbarkeit:
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.12.2002 (Az. 4 Ws 232/02) die Rechtsauffassung vertreten, dass § 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht.
Das ist natürlich verwirrend, gerade in Hinblick auf die oben erfolgte Klarstellung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung anderer Gerichte entwickelt. Die Staatsanwaltschaft ist natürlich anderer Auffassung und hält die angeklagte Handlung für zweifelsohne strafbar. Dass der Beschluss von wegweisender Bedeutung ist, kann allerdings bezweifelt werden: Denn das "Vorrätig halten" bleibt strafbar. Und realistisch betrachtet ist ein für den Kunden ernstzunehmender, attraktiver Verkäufer (=Händler mit guter Auswahl und attraktiven Preisen) nur dann in der Lage, etwas zu Verkaufen, wenn er es zuvor zu diesem Zwecke vorrätig hält. Im vorliegenden Fall konnte ihm das Vorrätig halten bloß nicht nachgewiesen werden.
Positiv könnte sich die Rechtsauffassung des OLG Hamm eventuell auf den sog. "Privaten Verkauf" auswirken. Aber auch dies bleibt abzuwarten."
Post edited October 09, 2021 by seppelfred
Ja, ich seh so langsam auch nicht mehr komplett klar.
Zumindest was die Einstufung der Spiele angeht. Bekomme aber auch den Eindruck das
wir in Deutschland an einer Prüderieänderung arbeiten.

Zumindest was die Gesetzesreformen für den Jugendschutz angeht.
Mal sehen wo das noch hinführt.
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GHOSTMD: Mal sehen wo das noch hinführt.
Glücklicherweise hat es schon immer Bewegungen dagegen gegeben. Stichwort Aufklärung und ziviler Ungehorsam.

Ich habe da so den Eindruck das die Gesellschaft sich das heute nicht mehr so einfach aufdrücken lässt. Spätestens bei der Verteilung wird sich spätestens der Schulhof und die Wz-Szene abermals durchsetzten.

Mir konnte man Operation Wolf, Doom oder die Joystick-Killer-App "Sex Games" damals nicht vorenthalten. :D
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Maxvorstadt: Nein, aber sie sagt: "Wenn ihr nicht zensiert, dann dürft ihr es hier nicht vertreiben!". Das ist auch Zensur.
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seppelfred: Auch ohne Freigabe dürfen Spiele verkauft werden. Sogar wenn sie indiziert wurden (auf Liste A). Es lohnt sich halt nur nicht mehr.

ich finde diesen ganzen überbordenden "Jugendschutz"-Bullshit ja auch zum Kotzen, und rege mich seit Mitte der 80er Jahre darüber auf. Nur sollte man das Ganze auch korrekt darstellen. Ich weiss dass es kompliziert ist, aber wenn man sich damit befasst, dann kapiert man es auch einigermassen.

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Nari-Y9: Erst wenn das Game (Filme auch) "Bundesweit beschlagnahmt" werden würde. Wäre der Besitz auch strafrechtlich relevant. Dann darf es weder verkauft werden, auch nicht unter der Ladentheke. Noch darfst du es besitzen.
Und man macht sich strafbar.
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seppelfred: Man darf nach §131 StGB beschlagnahmte Spiele und Filme sehr wohl besitzen. Das ist nicht strafbar.
Okay, danke für die Info. Dann hat mein Klassenlehrer mich damals falsch informiert.
Hat mich trotzdem nicht davon abgehalten damals. Gewisse Filme in Österreich zu bestellen und zu erwerben.

Was mich noch interessieren würde. Vielleicht weißt du das? Oder jemand anderes?

Ich erinnere mich, vor einigen Jahren. In einer Videothek.
Hielt ich eine DVD von "Texas Chainsaw Massacre" (Blutgericht in Texas) in Händen.
Der Film befand sich zu dem Zeitpunkt definitiv noch auf dem Index und die Beschlagnahmung war noch nicht aufgehoben.

Der hatte eine merkwürdige Einstufung.
Weißes Symbol auf dem stand etwas wie, "Besitz strafrechtlich unbedenklich". (oder ähnlich)
Ja, der Film war uncut.
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Nari-Y9: Was mich noch interessieren würde. Vielleicht weißt du das? Oder jemand anderes?

Ich erinnere mich, vor einigen Jahren. In einer Videothek.
Hielt ich eine DVD von "Texas Chainsaw Massacre" (Blutgericht in Texas) in Händen.
Der Film befand sich zu dem Zeitpunkt definitiv noch auf dem Index und die Beschlagnahmung war noch nicht aufgehoben.

Der hatte eine merkwürdige Einstufung.
Weißes Symbol auf dem stand etwas wie, "Besitz strafrechtlich unbedenklich". (oder ähnlich)
Ja, der Film war uncut.
Das dürfte das Siegel der SPIO/JK gewesen sein:
https://de.wikipedia.org/wiki/Altersfreigabe#Juristische_Pr%C3%BCfungen

In Deutschland ist halt alles etwas komplizierter, der absolute Bürokratiewahnsinn. Da gibt es nicht nur ein "ab 18", sondern gleich mehrere. Und bei keiner Einstufung kann man sicher sein, dass es sich um eine unzensierte Version handelt.
Post edited October 09, 2021 by seppelfred
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Nari-Y9: Was mich noch interessieren würde. Vielleicht weißt du das? Oder jemand anderes?

Ich erinnere mich, vor einigen Jahren. In einer Videothek.
Hielt ich eine DVD von "Texas Chainsaw Massacre" (Blutgericht in Texas) in Händen.
Der Film befand sich zu dem Zeitpunkt definitiv noch auf dem Index und die Beschlagnahmung war noch nicht aufgehoben.

Der hatte eine merkwürdige Einstufung.
Weißes Symbol auf dem stand etwas wie, "Besitz strafrechtlich unbedenklich". (oder ähnlich)
Ja, der Film war uncut.
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seppelfred: Das dürfte das Siegel der SPIO/JK gewesen sein:
https://de.wikipedia.org/wiki/Altersfreigabe#Juristische_Pr%C3%BCfungen

In Deutschland ist halt alles etwas komplizierter, der absolute Bürokratiewahnsinn. Da gibt es nicht nur ein "ab 18", sondern gleich mehrere. Und bei keiner Einstufung kann man sicher sein, dass es sich um eine unzensierte Version handelt.
Danke, ich war einfach neugierig. :-)
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seppelfred: Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.12.2002 (Az. 4 Ws 232/02) die Rechtsauffassung vertreten, dass § 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht.
Das ist interessant, danke für das Verlinken, aber ich würde mich da auch nicht drauf verlassen oder darauf berufen. Letzteres kann sogar unvernünftig sein, da einem dann wieder Vorsatz vorgeworfen würde. Obwohl Unwissenheit nicht automatisch vor Strafe schützt, kann es durchaus von Vorteil sein.