seppelfred: Aber auch nicht in jedem Fall. Es gab da Urteile, wo Einzelverkäufe nicht bestraft wurden. Auf die schnelle finde ich die Quelle mit diesen Urteilen aber nicht. Die gibt's aber, irgendwo, da muss ich wohl mal suchen.
kultpcgames: Brauchst gar nicht suchen.
Ich meinte einen anderen Fall. Und zwar habe ich das auf einer Seite gelesen, die es nicht mehr gibt. Aber mit Hilfe der Wayback Machine habe ich sie wieder gefunden:
https://web.archive.org/web/20130812132648/www.medienzensur.de Wenn man ganz links auf der Seite auf "beschlagnahmungen" klickt, bekommt man eine Erläuterung was das bedeutet. Und folgender Punkt ist interessant:
"Einschränkung der Strafbarkeit:
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.12.2002 (Az. 4 Ws 232/02) die Rechtsauffassung vertreten, dass § 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht.
Das ist natürlich verwirrend, gerade in Hinblick auf die oben erfolgte Klarstellung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung anderer Gerichte entwickelt. Die Staatsanwaltschaft ist natürlich anderer Auffassung und hält die angeklagte Handlung für zweifelsohne strafbar. Dass der Beschluss von wegweisender Bedeutung ist, kann allerdings bezweifelt werden: Denn das "Vorrätig halten" bleibt strafbar. Und realistisch betrachtet ist ein für den Kunden ernstzunehmender, attraktiver Verkäufer (=Händler mit guter Auswahl und attraktiven Preisen) nur dann in der Lage, etwas zu Verkaufen, wenn er es zuvor zu diesem Zwecke vorrätig hält. Im vorliegenden Fall konnte ihm das Vorrätig halten bloß nicht nachgewiesen werden.
Positiv könnte sich die Rechtsauffassung des OLG Hamm eventuell auf den sog. "Privaten Verkauf" auswirken. Aber auch dies bleibt abzuwarten."