Gersen: I am saying that fiction are... fictions and therefore not real... you know that's kind of the definition.
toma85: Art. 197 Abs 1 and Abs 5 of the Swiss penal code:
"Any person who offers, shows, passes on or makes accessible to a person under the age of 16 pornographic documents, sound or visual recordings, depictions or other items of a similar nature or pornographic performances, or broadcasts any of the same on radio or television shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty."
" Any person who consumes or who for his or her own consumption produces, imports, stores, acquires or procures or possesses via electronic media or otherwise items or performances as described in paragraph 1 above that contain sexual acts involving animals, acts of violence involving adults or non-genuine sexual acts with minors shall be liable to a custodial sentence not exceeding one year or to a monetary penalty. If the items or performances contain genuine sexual acts with minors, the penalty is a custodial sentence not exceeding three years or a monetary penalty."
This law doesn't make a difference between fiction and non-fiction. The depiction of fictional child porn and fictional rape is indictable in your country. With your attitude you will have a problem with the law in your country.
Germany has similar laws here where there is no difference between fiction and non-fiction when it comes to rape and child porn. The same is true for the UK and Australia. Probably some Polish users here should check the laws in Poland because they are relevant for GOGcom.
Oh I like paragraph games, don't say I started it.....
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
2Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.
3, and 6. are the interesting parts.
It's only illegal if the fiction can be mistaken for a real depiction, we can rule that out for Anime.
Possesion in the case of lifelike appearance is illegal too.
It's similar for depicted rape or sex with animals with the exception of even the real thing not being illegal to posess just the spreading would be.
You see Germany can actually distinguish between real and not real.
I'm not firm in Swiss laws but I would bet they use a different ruling for fiction.