Posted January 23, 2020
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TheHexer_pcg: Ich sprach ja auch nicht von einem generellen Verbot.
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG)
Indizierte Medien dürfen nicht angeboten, verkauft, verliehen oder vorrätig gehalten werden [...]
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG)
Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden. [...]
seppelfred: Du stellst es verkürzt dar. Indizierte Medien DÜRFEN verkauft werden, unter bestimmten Umständen. Wenn man hier z.B. eine Altersverifizierung implementieren würde, dann könnten die Spiele auch hier angeboten werden. Nur scheut GOG offensichtlich diesen Aufwand. (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG)
Indizierte Medien dürfen nicht angeboten, verkauft, verliehen oder vorrätig gehalten werden [...]
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG)
Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden. [...]
Deswegen und auf Grund des techischen Aufwands wird es hier generell nicht angeboten.
Ich habe ja nicht behauptet, dass indizierte Medien nicht an Erwachsene/Volljährige verkauft werden dürfen. ;-)