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schmoemi: Ja halt genauso wie wenn Du (hypothetisch) deine digitale Nutzungslizenz verkaufst aber dennoch eine Kopie der Software behältst... dann ist das auch eine Schwarzkopie. Das "Problem" dass man "das Original"/die Nutzungslizenz weitergibt, sich aber dennoch (illegalerweise) eine eigene Kopie behält besteht doch unabhängig davon, ob die Software jetzt auf einer DVD oder irgendwo anders gespeichert ist. Ich verstehe daher das Argument nicht...
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Elbgweth: Der Unterschied ist, bei dem einen musst du gewissen Aufwand betreiben und ggf. einen Kopierschutz knacken (egal wie leicht es ist).
Bei dem anderen musst du nur STRG + C und dann STRG + V drücken.

Meinst du bei GoG würden noch viele Spiele dann veröffentlich werden?
Schwarzkopien funktionieren ja auch ohne die Möglichkeit Lizenzen von Account zu Account weiterzugeben. So gesehen hätte GOG ja längst zusperren müssen... man kann doch jetzt schon alles einfach so kopieren... !?

Wie also soll das jetzt ein Argument dafür sein, dass "digitale Lizenzen" unter keinen Umständen übertragbar sein dürfen?
https://www.cmshs-bloggt.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/eugh-weiterverkauf-gebrauchter-ebooks-unzulaessig/


könnt ihr ja mal lesen......
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schmoemi: Spoiler alert: Kopien erstellen dürfen ist i.d.R. nicht Bestandteil des Lizenzvertrags. 8)
Ist ja auch hinfällig wenn es dafür eine gesetzliche Regelung gibt. Gesetze stehen über vertraglichen Vereinbarungen.:-)
Ich hab es jetzt nicht komplett gelesen, aber sind eBook per Definition Software? Das würde mich wundern.

Ansonsten ist der Vergleich natürlich gut, denn ebenso wie die eBooks ist der Weiterverkauf der Spiele hier bei GOG nicht möglich, bzw. es gibt keine gesetzliche Regelung, die diese Möglichkeit unterstützt. Meines Wissens gab es dazu mal ein Anstoß auf EU-Ebene, ich habe aber schon seit Jahren nichts mehr davon gelesen.

PS: Ich kaufe bis heute keine eBooks. Ich bevorzuge tatsächlich noch das gute alte Papier. Ein Hoch(!) auf Gutenberg und die Druckerpresse, eine der wichtigsten Errungenschaften der Menschheit.
Post edited April 15, 2023 by kultpcgames
Auswirkung auf die Praxis: Kein Gebrauchtmarkt für digitale Güter

Mit dieser Grundsatzentscheidung schafft der EuGH Klarheit und stärkt die Rechte von Urhebern. Auch wenn im konkreten Fall nur E‑Books betroffen waren, ist zu erwarten, dass auch sonstige digitale Güter wie Hörbücher, MP3‑Dateien oder Computerspiele im Anwendungsgebiet der InfoSoc‑RL nicht „gebraucht“ weiterverkauft werden dürfen. Diese Güter unterfallen nämlich genau wie E‑Books der InfoSoc‑ und nicht der Computerprogramm‑Richtlinie. Damit müsste der digitale Weiterverkauf als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc‑RL einzuordnen sein. Der EuGH dürfte konsequenterweise die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes nur auf Computerprogramme zulassen.
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schmoemi: Spoiler alert: Kopien erstellen dürfen ist i.d.R. nicht Bestandteil des Lizenzvertrags. 8)
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kultpcgames: Ist ja auch hinfällig wenn es dafür eine gesetzliche Regelung gibt. Gesetze stehen über vertraglichen Vereinbarungen.:-)
Das UrhG ist im Grunde ja gar nicht so schwer. Es besagt zunächst einmal, was überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, also was ein "Werk" ist. Dann gilt erst einmal "für alles muss man den Urheber um Erlaubnis fragen". Dazu werden dann aber Ausnahmen angeführt, für die man eben nicht die Erlaubnis des Urhebers braucht. Das vielstrapazierte "Recht auf Privatkopie", eigentlich: die Anfertigung von Kopien eines "Werkes" zu rein privaten Zwecken, gehört da z.B. dazu. Das gilt zunächst einmal für alle "Werke" und ist der Grund, warum man kein Verbrecher wurde wenn man damals die Simon & Garfunkel LP auf eine MusiCassette überspielt hat um sie der Freundin zu geben. Das ist auch der Grund, warum man CDs rippen darf (um sie z.B. auch mit dem Smartphone anhören und "mitnehmen" zu können). Das alles bedarf dann keiner ausdrücklichen Erlaubnis des Urhebers. Anders ist es aber bei Computerprogrammen, denn da finden die §§ der "Privatkopie" keine Anwendung. Es gibt aber auch für Computerprogramme Ausnahmen. So bedarf die Erstellung von Backups keiner ausdrücklichen Erlaubnis des Urhebers. Auch dass der Computer das "Werk" Computerprogramm zum Ausführen von einem nichtflüchtigen Datenspreicher in seinen Arbeitsspeicher kopieren muss, das ist auch noch so eine Ausnahme...
Post edited April 15, 2023 by schmoemi